Neue Online Casinos ohne Lizenz: Auch die Rechtsdurchsetzung bei Streitigkeiten mit einem Offshore-Betreiber ist schwieriger als bei einem inländisch zugelassenen Anbieter, weil österreichische Gerichte nur eingeschränkt zuständig sind.
Das österreichische Glücksspielgesetz (GSpG) räumt ausschließlich einem einzigen Anbieter, win2day, eine Konzession für Online-Glücksspiel ein; alle anderen Betreiber benötigen nach Paragraf 14 GSpG eine eigene Erlaubnis, um innerhalb dieses staatlichen Rahmens zu agieren. Die hier vorgestellten Casinos verfügen stattdessen über Lizenzen aus Curaçao oder von der Tobique Gaming Commission; eine österreichische Konzession besitzt keiner von ihnen. Welche rechtliche Bewertung sich daraus im Einzelfall für Spielerinnen und Spieler ergibt, kann dieser Text nicht beurteilen; maßgeblich dafür ist im Zweifel eine individuelle rechtliche Beratung.
Für die steuerliche Behandlung von Gewinnen gilt allgemein: Bei Anbietern mit Lizenz aus einem EU- oder EWR-Staat, etwa aus Malta, greift regelmäßig die Kapitalverkehrsfreiheit, wodurch Gewinne in Österreich meist steuerfrei bleiben. Die neun hier vorgestellten Anbieter fallen nicht in diese Kategorie, da ihre Lizenzen aus Curaçao oder von der Tobique Gaming Commission stammen; die steuerliche Einordnung ist deshalb im Einzelfall zu prüfen, empfehlenswert ist dazu die Rückfrage bei einer steuerlich fachkundigen Person. Auch die Rechtsdurchsetzung bei Streitigkeiten mit einem Offshore-Betreiber ist schwieriger als bei einem inländisch zugelassenen Anbieter, weil österreichische Gerichte nur eingeschränkt zuständig sind. Für Deutschland gilt: Da keiner der vorgestellten Anbieter über eine Erlaubnis der Glücksspielbehörde GGL verfügt, besteht keine Anbindung an das Sperrsystem OASIS oder die Einsatzlimits nach LUGAS, ein Beschwerdeweg über eine deutsche Behörde entfällt entsprechend.
Neue Online Casinos ohne Lizenz: Das österreichische Glücksspielgesetz (GSpG) räumt ausschließlich einem einzigen Anbieter, win2day, eine Konzession für Online-Glücksspiel ein; alle anderen Betreiber benötigen nach Paragraf 14 GSpG eine eigene Erlaubnis, um innerhalb dieses staatlichen Rahmens zu agieren.